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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Hammer Eisenbahnfreunde e.V. und der
Museumseisenbahn Hamm e.V.

§ 1 - Geltungsbereich

§ 1.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten zwischen den Hammer Eisenbahnfreunden e.V. und der Museumseisenbahn Hamm e.V. (im folgenden MEH genannt) und allen natürlichen und juristischen Personen (im folgenden Fahrgast genannt), die die Züge der MEH zu Fahrgastfahrten buchen und / oder benutzen. Eingeschlossen sind Zubringerfahrten zu und von den Zügen mit historischen Omnibussen, wenn diese Bestandteil der angebotenen Fahrgastfahrt sind.

§ 1.2

Fahrgastfahrten im Sinne dieser AGB sind alle Fahrten, die MEH auf ihrer Museumsstrecke zwischen Hamm und Lippborg-Heintrop sowie auf übrigen Strecken der Deutschen Bahn AG und anderer Eisenbahnunternehmen mit MEH-eigenen Lokomotiven und Wagen bzw. von MEH angemieteten Lokomotiven und Wagen sowie als Zubringerfahrten mit MEH-eigenen Omnibussen bzw. von MEH angemieteten Omnibussen (im folgenden Fahrzeuge genannt) anbietet.

§ 2 - Wirksamkeit

Mit der Zusendung einer Reservierungsbestätigung und der Zusendung der Rechnung über die reservierten Fahrkarten an den Fahrgast und / oder dem Kauf einer Fahrkarte durch den Fahrgast kommt zwischen dem Fahrgast und MEH ein Beförderungsvertrag zu Stande. Der Fahrgast erkennt mit Abschluss des Beförderungsvertrages diese AGB gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB an. Die AGB werden dadurch Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 3 - Leistungsumfang / Beförderungsbestimmungen

§ 3.1

Die Fahrgastfahrten dienen (wenn nicht vorher anders ausgeschrieben) der Präsentation der historischen Fahrzeuge der MEH und der von MEH selbst betriebenen Bahnstrecke. Sie sind daher gemäß § 1 Abs. 4 ÖPNVG NRW nicht Bestandteil des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt auch für Fahrten mit Fahrzeugen Dritter auf der von MEH betriebenen Strecke sowie mit MEH-eigenen Fahrzeugen oder von MEH-angemieteten Fahrzeugen auf fremden Strecken und in anderen Bundesländern.

Da die MEH keinen gesetzlichen Beförderungsauftrag hat, sondern nur Gelegenheitsverkehr betreibt, gelten nur die Geschäftsbedingungen und die Fahrkarten der MEH.

§ 3.2

MEH führt sämtliche Fahrgastfahrten grundsätzlich entgeltlich durch. Das Entgelt bestimmt sich nach der von MEH im Internet und auf anderen Wegen veröffentlichten Fahrpreistabelle, die mit Veröffentlichung Bestandteil dieser AGB wird. Das Entgelt für Sonderfahrten ist dem jeweiligen konkreten Angebot zu entnehmen.

§ 3.3

Für alle Fahrgastfahrten gilt unter Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Vereinsmitglieder ein betrieblicher Vorbehalt; d. h. bei Auftreten oder der konkreten Gefahr von technischen Problemen, sicherheitsrelevantem Personalmangel, Feuer, Unwetter oder Störungen durch Dritte kann MEH (ohne Absprache anderer Instanzen) den Ablauf der Fahrgastfahrt bis unmittelbar zur planmäßigen Abfahrtszeit am jeweils betroffenen Haltepunkt ändern oder die Fahrt entfallen lassen. Die Fahrgäste an den betroffenen Haltepunkten werden in einem MEH zumutbaren Umfang unverzüglich über solche Änderungen informiert. Zu eventuellen Erstattungsansprüchen siehe § 6 Haftung.

§ 3.4

Bei Fahrgastfahrten besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, es sei denn, eine Reservierungspflicht oder -möglichkeit ist ausdrücklich bekanntgegeben worden. Rücknahmen von Reservierungen oder Fahrkarten sind grundsätzlich möglich. Siehe § 5.2 Fahrpreis/Fahrkarten

§ 3.5

Die von MEH eingesetzten Fahrzeuge und die von MEH benutzten Haltepunkte sind nicht barrierefrei. Aus diesem Grunde ist der Transport von Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und vergleichbaren sonstigen Hilfsmitteln bei Fahrgastfahrten nur in Absprache mit MEH möglich, wenn gewährleistet ist, dass ausreichend Hilfskräfte zur (nicht fachlichen) Betreuung des hilfsbedürftigen Fahrgastes vorhanden sind. Sonderregelungen sind vorher mit MEH zu prüfen. Soweit mobilitätseingeschränkte Fahrgäste selbständig oder unterstützt ein- und aussteigen können und gegebenenfalls mitgeführte Hilfsmittel sich platzsparend zusammenlegen lassen, ist eine Beförderung in konkreter Absprache mit MEH möglich. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. Hilfskräfte der MEH sind in nicht für den Umgang mit Hilfebedürftigen Personen ausgebildet. Die Inanspruchnahme von Hilfestellungen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeiten.

§ 3.6

Fahrgäste, die den Bahnbetrieb und / oder andere Fahrgäste gefährden oder belästigen, sowie Fahrgäste, die augenscheinlich unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stehen, können jederzeit von MEH vor Antritt der Fahrt oder während der Fahrt an einem geeigneten Haltepunkt von der weiteren Fahrt ausgeschlossen werden. Eine Erstattung des Fahrpreises ist in diesem Falle ausgeschlossen.

§ 4 - Fahrzeugeinsatz / Streckennutzung

§ 4.1

Die Fahrgastfahrten werden mit den nostalgischen Fahrzeugen der MEH oder besonderen angemieteten Fahrzeugen geplant. Diese sind in der Regel Unikate, die bei einem Defekt nicht oder nur bedingt adäquat ersetzt werden können. Sollte vor Fahrtantritt ein Defekt an den Fahrzeugen auftreten, bemüht sich MEH, für möglichst gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, kommen andere Fahrzeuge zum Einsatz, die zumindest für die vorgesehene Fahrt geeignet sind. Regressansprüche entstehen hierdurch nicht.

§ 4.2

Fahrgastfahrten außerhalb unserer Museumsstrecke werden im Fahrplan der Deutschen Bahn AG als Sonderverkehr geführt. Gegenüber Regelzügen der Bahn haben wir eine niedrigere Priorität, was dazu führen kann, dass MEH bei Verspätungen oder anderen Störungen im Betriebsablauf andere Züge passieren lassen muss. Kann MEH aus diesem Grund dem ursprünglichen Fahrplan nicht mehr folgen und verringert sich dadurch die geplante Aufenthaltszeit am Zielort, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Fahrpreises. Das primäre Interesse für MEH ist die Fahrt mit einem nostalgischen oder besonderen Zug / Omnibus und nicht der Aufenthalt am Zielort. Entstehende Konflikte sind dem primären Interesse der MEH (die Zug- bzw. Omnibusfahrt) unterzuordnen.

§ 4.3

Bei Fahrgastfahrten auf Gleisen der Deutschen Bahn oder dritter Eisenbahnunternehmen wird der endgültige Fahrplan seitens der Deutschen Bahn kurz vor Fahrtantritt mitgeteilt. Die zuvor als "vorläufiger Fahrplan" mitgeteilten Fahrzeiten sind daher nicht verbindlich. Bindend ist der endgültige Fahrplan, der wenige Tage vor der jeweiligen Fahrt auf unserer Webseite (www.museumseisenbahn-hamm.de) unter "Sonderfahrten/Jahresfahrplan" bei der betreffenden Fahrtausschreibung veröffentlicht und per Mail an die Fahrgäste, die auf diesem Weg erreichbar sind, verteilt wird. Wird ein Zug von einem Fahrgast verpasst, da von den vorläufigen Fahrzeiten ausgegangen worden ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Fahrpreises. Gleiches gilt, wenn ein Fahrgast auf Grund Verschulden Dritter zu spät kommt und einen Zug / Omnibus verpasst. Das Warten auf einen Fahrgast ist im Regelfall mit Rücksicht auf einen pünktlichen Fahrtverlauf (s. § 4.2) nicht realisierbar und kann nicht rechtlich eingefordert werden.

§ 4.4

Beim Einsatz von Dampflokomotiven können an der Kleidung oder sonstigem Eigentum des Fahrgastes Schäden oder Verunreinigungen durch Ruß, Funkenflug oder sonstige Immissionen entstehen, die sich bei nostalgischen Lokomotiven nicht vermeiden lassen. Eine Haftung ist für die vorgenannten Risiken ausgeschlossen. Sollte auf Grund von Waldbrandgefahr der Einsatz der geplanten Dampflokomotive nicht möglich sein, wird MEH die Fahrt mit einer Ersatzdiesellok durchführen. Ein Fahrgelderstattungsanspruch steht dem Fahrgast deswegen nicht zu.

§ 4.5

Bei Fahrgastfahrten erfolgt die Benutzung der Züge / Omnibusse der MEH auf eigene Gefahr. Der Großteil der Wagen verfügt über keine Türsicherung, sodass auch während der Fahrt die Möglichkeit besteht, Wagentüren zu öffnen. Ebenso sind die meisten Bahnsteige nicht befestigt oder möglicherweise nicht lang genug für die Züge der MEH. Daher sind Hinweise des MEH-Begleitpersonals, die der Sicherheit des Fahrgastes dienen, jederzeit zu befolgen. Bei Unklarheiten ist der Fahrgast in der Pflicht, sich zu informieren.

§ 4.6

In allen von MEH eingesetzten Fahrzeugen besteht ein generelles Rauchverbot. Fahrgäste können bei Missachtung dieses Verbotes aus den Fahrzeugen verwiesen und von der weiteren Teilnahme an der Fahrgastfahrt ausgeschlossen werden. Hierdurch entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber MEH. Türen sind während der Fahrt und beim Halt in Bahnhöfen, die kein offizieller Fahrgasthalt sind, oder beim zufälligen Halt auf Nebengleisen immer geschlossen zu halten. Die Fahrgasthalte werden über Zuglautsprecher rechtzeitig angesagt.

§ 5 - Fahrpreis / Fahrkarten

§ 5.1

Auf der Internetseite der MEH (www.museumseisenbahn-hamm.de) sind in der Rubrik "Fahrten" die Fahrgastfahrten mit Datum, Ziel, voraussichtlich eingesetzten Fahrzeugen und voraussichtlicher Abfahr- und Ankunftszeit vermerkt. Die Bekanntmachung kann auch auf anderen Wegen erfolgen (z.B. Presse, Aushang etc.) Die Fahrkarten können per Internet, schriftlich oder telefonisch reserviert werden. Nach Reservierung erhält der Fahrgast mit der Reservierungsbestätigung durch MEH eine Rechnung für die bestellten Fahrkarten mit Angabe der entsprechenden Bankverbindungen. Mit dem Zugang der Rechnung kommt zwischen dem Fahrgast und MEH der Beförderungsvertrag zustande (siehe § 2). Um eine rechtzeitige Begleichung der Rechnng wird gebeten. Nach Zahlungseingang werden die Fahrkarten mit Angabe der reservierten Plätze per Post an den Fahrgast gesandt. In Einzelfällen können Fahrkarten auch direkt vor Antritt der Fahrt am Zug erworben werden. Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Der Fahrpreis ist grundsätzlich vor Fahrtantritt zu entrichten. Ausnahmen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.

§ 5.2

Der Fahrgast kann ohne Angabe von Gründen von der Fahrt zurücktreten. Wird der Rücktritt mehr als zwei Wochen vor Fahrtantritt erklärt, so wird der Fahrpreis abzüglich einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Fahrpreises in Form eines Gutscheins für künftige Leistungen der MEH erstattet. Erfolgt der Rücktritt später, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Handlungen der MEH aus Kulanz sind davon unberührt.

§ 5.3

Eine Übertragung der Fahrkarten durch den Fahrgast auf einen Dritten an seiner statt ist in gleicher Preiskategorie zulässig. Personenbezogene Fahrkarten, die Rabattierungen mit sich bringen, sind von dieser Regelung unberührt.

§ 5.4

Der Kinderfahrpreis wird von Reisenden im Alter von 3 bis 12 Jahren erhoben. Kleinkinder fahren kostenlos, wenn für sie kein Sitzplatz beansprucht wird. Alle anderen Fahrgäste zahlen den vollen Fahrpreis. Für einzelne Fahrten kann auch eine Familienkarte für zwei Erwachsene und Kinder angeboten werden. Das Buchungssystem errechnet in diesem Fall selbständig den günstigsten Fahrpreis.

Besondere Ermäßigungen für Personen mit einer Schwerbehinderung, die eine freie oder ermäßigte Fahrt im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr erlaubt, werden nicht gewährt.

Werden Zusatzbuchungen wie Eintritte oder Fahrkarten anderer Verkehrsträger angeboten, gelten die ggf. abweichenden Altersgruppen der betreffenden Dienstleister für die Erhebung der Zusatzkosten.

 

§ 6 - Haftung

§ 6.1

Der Ersatz von Schäden und Aufwendungen durch MEH beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Rückerstattung des Fahrpreises bei betriebsbedingten Ausfällen von Fahrgastfahrten im Sinne des § 3.3 dieser AGB. Dies gilt nicht für betriebsbedingte Verspätungen sowie für nicht betriebsbedingte Umstände, die einer Verspätung oder einem Ausfall zu Grunde liegen. Eine Verspätung liegt im Zweifel so lange vor, wie die betroffene Fahrgastfahrt noch vor der nächsten planmäßigen Zugfahrt durchgeführt wird. Die gesetzliche Regelung des § 308 Nr.8 b BGB bleibt unberührt.

§ 6.2

Für Schäden am Eigentum Dritter übernimmt MEH keine Haftung, es sei denn, diese Schäden wurden durch Erfüllungsgehilfen oder Vertreter von MEH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. In diesem Fall befindet sich der Geschädigte in der Beweispflicht. Die gesetzliche Regelung des § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt. Ein Zurücklassen von Gegenständen während der Abstellung des Zugs am Zielort ist möglich, aber nur unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens der MEH.

§ 6.3

 Aufgrund ihres Historischen Charakters verfügen die Fahrzeuge der MEH nicht über die Standards des öffentlichen Regional- oder Fernverkehrs. Auch an Hochbahnsteigen der DB AG ist i.d.R. kein ebenerdiger Zustieg oder ein Überfahren mit einem Rollstuhl oder Rollator möglich. Der Zug ist nicht barrierefrei und daher nur bedingt geeignet zur Beförderung von Reisenden, die auf Hilfsmittel zur Fortbewegung angewiesen sind. In Zweifelsfällen bitten wir um direkte Ansprache, damit wir Sie entsprechend beraten können.

Die Wagentüren sind während der Fahrt nicht technisch verriegelt. Ein Aufenthalt auf den Wagenübergängen sollte auf das nötigste Maß reduziert bleiben. Die Fahrgäste haben sich diesen Gegebenheiten entsprechend vorsichtig zu verhalten (erhöhte objektive Sorgfaltspflicht). Den schriftlichen Hinweisen und mündlichen Anweisungen des Begleitpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Die Regelungen in § 4.5 sind ebenfalls zu beachten.

Die Bahnsteige entlang der Museumsbahnstrecke von Hamm RLG nach Lippborg-Heintrop sind nicht gepflastert oder beleuchtet sowie die Einstiege der Wagen nicht höhengleich zum Bahnsteig.

§ 6.4

Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen MEH außer in den vorgenannten Fällen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6.5

Über den Ersatz von Schäden und Aufwendungen entscheidet der Vorstand der MEH nach schriftlichem Eingang in Antragsform in jedem Einzelfall individuell und situationsangemessen.

§ 7 - Schlussbestimmungen

§ 7.1

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Hamm (Westf.).

§ 7.2

Sofern einzelne der vorstehenden Regelungen und Bestimmungen aus diesen AGB aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder gerichtlichen Beschlüssen unwirksam sind oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt fort. Die unwirksame Bestimmung wird seitens MEH umgehend durch eine neue ersetzt, die dem Gedanken der unwirksamen Bestimmung entspricht (salvatorische Klausel).

aufgestellt:             Hamm, 08.06.2015
zuletzt aktualisiert: 23.01.2023


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